Erhöhung des Referenzzinssatzes

von | 4. Jul 2023

Zum ersten Mal seit der Einführung des hypothekarischen Referenzzinssatzes wurde dieser erhöht, von 1.25% auf 1.5% (vgl. https://www.bwo.admin.ch/bwo/de/home/mietrecht/referenzzinssatz.html). Dies führt bei vielen Mietverhältnissen zu einer Mietzinserhöhung, und zwar grundsätzlich um 3% des Nettomietzinses. Kumulativ können die Vermieter die Teuerung im Umfang von 40% der Steigerung des Landesindexes für Konsumentenpreise (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise/indexierung.html) und die allgemeine Kostensteigerung geltend machen. Betreffend Letztere kann auf einen früheren Beitrag verwiesen werden; die dortigen Erläuterungen zum Umfang der Kostensteigerung gelten auch bei einer Mietzinserhöhung.

Den Mietern ist eine Überprüfung der mitgeteilten Anpassungen, den Vermietern eine angemessene Festlegung der Kostensteigerung, zu empfehlen. In letzter Zeit haben viele Vermieter im Rahmen von Schlichtungsverfahren auf die Kostensteigerung verzichtet. Dies – wie auch eine aussergerichtliche Lösung – dürfte in der Regel die dreijährige Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auslösen.